Hinweis zur Schließung von Schulen und Kitas
Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 7. März 2020
Hinweise zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten bei Auftreten von COVID-19-Verdachts- und Erkrankungsfällen durch die Gesundheitsämter
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Sicherstellung einer optimalen Patientenversorgung und bestmöglichen Verhinderung einer Weiterverbreitung von Infektionen in der Bevölkerung, wird die unmittelbare diagnostische Abklärung von COVID-19-Verdachts-fällen empfohlen. Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die neue Atemwegserkrankung aus China wird vom Robert Koch-Institut (RKI) und der Task Force Infektiologie des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aktuell als mäßig eingeschätzt.
Folgende Hinweise gelten für den Umgang der Gesundheitsämter mit baye-rischen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten:
1. Schulen
1.1. Verdachtsfall
Sollte ein Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einem Schüler/in auftreten, so bleibt der betroffene Schü-ler/in sowie die gesamte Schulklasse für zwei Tage dem Unterricht fern. In diesem Fall gilt die Nichtteilnahme am Unterricht als entschuldigt i.S.d. § 20 Abs. 1 BaySchO.
1.2. Bestätigter COVID-19-Fall
Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schul-klasse bei einem Schüler/in auf, so wird die gesamte Klasse für vier-zehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Ob weitere Maßnahmen, z.B. die Schließung eines Teils oder der gesamten Schule, notwendig sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die räumliche Situation (mehrere Liegenschaften?), die Unterbringung der betroffenen Klasse, innerschulische Kontakte der Klasse (z. B. gemein-same Kurse mit anderen Klassen) zu beachten. Für den Fall einer sol-chen Anordnung des Gesundheitsamts gilt die Nichtteilnahme am Un-terricht als entschuldigt i.S.d. § 20 Abs. 1 BaySchO.
2. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogi-sche Tagesstätten
Tritt ein Verdachtsfall bei einem Kind in einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogischen Tagesstätte auf, so wird diese zunächst solange geschlossen, bis der Verdachtsfall aufge-klärt ist. Bei einem bestätigten Fall einer COVID-19-Erkrankung eines Kindes wird die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte für insgesamt vierzehn Tage geschlos-sen.
Beabsichtigte Schließungen sind unverzüglich den Jugendämtern mitzuteilen.
3. Testungen
Erforderliche Testungen bei Verdacht auf COVID-19-Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen sollten vorrangig durchgeführt werden.
Wir bitten Sie, diese Information an die Gesundheitsämter weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Margot Bayer
Ministerialrätin