Die Notwendigkeit und Eignung der SFK wird festgestellt durch
· ein vorliegendes sonderpädagogisches Gutachten (gemäß § 28 Abs. 4 VSO-F) bzw. eines Förderplans nach § 31 Abs. 1 VSO-F
· eine sozial-pädagogische Diagnose gemäß Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII
Voraussetzungen zur Aufnahme sind
· die schulische Feststellung des sehr hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung verbunden mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache
· die Zustimmung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe mit Stellungnahme
· die Zustimmung der Eltern
· die Zustimmung der Schulleitung der SFK unter Berücksichtigung pädagogischer Erwägungen hinsichtlich der Gruppenzusammensetzung in der SFK