Asylverfahren
Ankunft:
Alle Personen, die in Deutschland Schutz suchen, müssen sich direkt nach der Ankunft bei einer staatlichen Stelle (Grenzbehörden, Sicherheitsbehörden wie die Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung oder Ankunftszentrum) melden.
Registrierung:
Die Registrierung erfolgt in den oben genannten staatlichen Stellen. Dabei werden die persönlichen Daten aufgenommen, die Fingerabdrücke genommen und ein Foto gemacht. Sie erhalten dann ihr erstes offizielles Dokument.
Aufnahmeeinrichtung:
Nach der Registrierung werden die Schutzsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Dabei ist es abhängig über wieviel freie Kapazitäten die Einrichtung verfügt und in welcher Außenstelle des BAMF oder welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland bearbeitet wird. Je nach Herkunftsland bleiben die Personen bis zu sechs Monaten oder bis zu Entscheidung in den Aufnahmeeinrichtungen.
Verteilung:
Nach dem Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden auf die Bundesländer verteilt.
Die Verteilung richtet sich nach dem Königsteiner Schlüssel, mit dem festgelegt wird, wieviel Asylsuchende durch die einzelnen Bundesländer aufgenommen werden müssen. Dieser wird jährlich ermittelt und richtet sich nach den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl.
Bei der Asylantragstellung wird von jeder Person ein Foto gemacht und die persönlichen Daten werden aufgenommen. Dabei müssen die Asylsuchenden, mit Hilfe von Pässen oder anderen Unterlagen, ihre Identität nachweisen.
Weiterhin erfolgt die Abnahme der Fingerabdrücke (ab dem 14. Lebensjahr) zu Abgleichung, ob es sich bei dem Antrag um einen Erstantrag, Folgeantrag oder Mehrfachantrag handelt. Es wird abgeklärt, wenn nicht schon vorher geschehen, ob Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Des Weiteren werden die Asylsuchenden über ihre Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens aufgeklärt.
Bei der Antragstellung muss die betroffene Person persönlich anwesend sein. Nur in Ausnahmen kann die Antragstellung schriftlich erfolgen. Diese sind:
- Antragsteller/in ist stationär im Krankenhaus
- Antragsteller/in ist minderjährig
Bei der Prüfung des Dublin- Verfahrens wird geprüft, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, stellt Deutschland ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den betroffenen Staat. Wenn der Staat einer Überstellung zustimmt, informiert das Bundesamt die betroffene Person und erstellt einen Bescheid. Die betroffene Person wird durch das BAMF befragt, ob es Gründe gibt, die gegen eine Überstellung in den Zielstaat sprechen.
Des Weiteren kann die betroffene Person gegen diesen Bescheid Klage erheben und einen Eilantrag stellen. Somit wird die Überstellung bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt.
Erfolgt innerhalb von sechs Monaten keine Überstellung in den Zielstaat, geht die Verantwortung für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland über.
Für die Asylsuchenden ist die Anhörung der wichtigste Termin im Asylverfahren. Dieser Termin muss unbedingt wahrgenommen werden. Wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, den Termin wahrzunehmen, muss dies rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden und es einen wichtigen Grund geben. Bei Krankheit muss dies dem Bundesamt am gleichen Tag entweder telefonisch oder schriftlich mitgeteilt werden. Die Krankheit muss dann mit einem Attest nachgewiesen werden
Zur Anhörung können die betroffenen Personen durch ihren Anwalt/in, einem Vertreter/in des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und dem Vormund bei Minderjährigen begleitet werden. Des Weiteren ist eine Begleitung durch eine Vertrauensperson möglich. Diese Begleitung muss dem Bundesamt aber im Vorfeld schriftlich mitgeteilt werden.
Die Anhörung wird durch einen sogenannten Entscheider/in durchgeführt und wird durch einen Dolmetscher/in begleitet. Ziel der Anhörung ist es, die individuellen Fluchtgründe des Asylsuchenden zu erfahren sowie eventuelle Widersprüche aufzuklären. Die Anhörung teilt sich in zwei Teile, wobei im ersten Teil Standardfragen gestellt werden. Im zweiten Teil der Anhörung erhält die betroffene Person Zeit, die individuellen Fluchtgründe darzustellen. Dabei werden die Aussagen übersetzt, protokolliert und am Schluss der Anhörung rückübersetzt.
Die Entscheidung wird den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt inklusive der Begründung. Die Entscheidung durch das Bundesamt erfolgt auf Grundlage der persönlichen Anhörung sowie der Überprüfung der vorgelegten Beweismittel.
- Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG
- Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach §3 AsylG
- Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach §4 AsylG
- Feststellung des Abschiebungsverbotes nach §60V+VII AufenthG
Aufenthaltserlaubnis wird erteilt für:
- Asylberechtigte nach Art. 16a GG für 3 Jahre
- Zuerkennung Flüchtlingsschutz nach §3AsylG für 3 Jahre
- Zuerkennung subsidiärer Schutz nach §4 AsylG für 1 Jahr + Verlängerung 2 Jahre
- Feststellung Abschiebungsverbot nach §60 V+VII für mind. 1 Jahr + Verlängerung
Wenn die Voraussetzungen für die Asylberechtigung und die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht mehr vorliegen, werden diese widerrufen.
Eine Rücknahme der Anerkennungen kann erfolgen, wenn das Bundesamt nachweisen kann, dass die Anerkennungen auf Grundlage falscher Angaben oder das Verschweigen entscheidender Tatsachen erfolgt ist.
Beide Verfahren werden spätestens nach drei Jahren im Rahmen einer Regelprüfung durch das Bundesamt beurteilt.
Ausreisefristen:
- Einfache Ablehnung: Ausreisefrist 30 Tage
- Offensichtlich unbegründet: Ausreisefrist 1 Woche
Die jeweiligen Ausländerbehörden sind für die Rückführung der Personen zuständig. Dabei haben die Ausländerbehörden die Möglichkeiten die Rückführung bei Rückführungshindernissen auszusetzen und den betroffenen Personen eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Einreise- und Aufenthaltsverbote:
- Die Einreise- und Aufenthaltsverbote gelten für Personen, die eine negative Entscheidung durch das Bundesamt erhalten haben und nicht freiwillig ausreisen.
- Diese Verbote können in bestimmten Fällen die Fristen verkürzt werden oder sogar aufgehoben werden. Dabei wird in jedem Fall einzeln geprüft ob die Verbote noch erforderlich sind. Berücksichtigt werden dabei ob schutzwürdige Umstände vorliegen.
1. Einfache Ablehnung
2. Ablehnung als offensichtlich unbegründet
3. Einstellung des Verfahrens (wenn Antrag zurückgezogen oder Person nicht zur Anhörung erschienen ist)
4. Als unzulässig erklärt bei Dublin- Verfahren
Gegen jede Entscheidung des Bundesamtes kann man Rechtsmittel, wie z.B. Klage einlegen. Dabei sollte man einen Anwalt/in hinzuziehen. Weiterhin ist wichtig, dass man auf die Fristen achtet und diese auch einhält.
Instanzen:
- Erste Instanz Verwaltungsgericht – Klage
- Zweite Instanz Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof – Berufung
- Dritte Instanz Bundesverwaltungsgericht – Revision
- Europäischer Gerichtshof
- Bundesverfassungsgericht – nach Durchlaufen aller Instanzen
- Europäischer Gerichtshof – nach Erschöpfung des Rechtsweges
Aufenthaltserlaubnis wird erteilt für:
- Asylberechtigte nach Art. 16a GG für 3 Jahre
- Zuerkennung Flüchtlingsschutz nach §3AsylG für 3 Jahre
- Zuerkennung subsidiärer Schutz nach §4 AsylG für 1 Jahr + Verlängerung 2 Jahre
- Feststellung Abschiebungsverbot nach §60 V+VII für mind. 1 Jahr + Verlängerung
Ausreisefristen:
- Einfache Ablehnung: Ausreisefrist 30 Tage
- Offensichtlich unbegründet: Ausreisefrist 1 Woche
Die jeweiligen Ausländerbehörden sind für die Rückführung der Personen zuständig. Dabei haben die Ausländerbehörden die Möglichkeiten die Rückführung bei Rückführungshindernissen auszusetzen und den betroffenen Personen eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Einreise- und Aufenthaltsverbote:
- Die Einreise- und Aufenthaltsverbote gelten für Personen, die eine negative Entscheidung durch das Bundesamt erhalten haben und nicht freiwillig ausreisen.
- Diese Verbote können in bestimmten Fällen die Fristen verkürzt werden oder sogar aufgehoben werden. Dabei wird in jedem Fall einzeln geprüft ob die Verbote noch erforderlich sind. Berücksichtigt werden dabei ob schutzwürdige Umstände vorliegen.
Asylverfahren grafisch dargestellt: >> pdf-Dokument (ca. 100KB)
Schutzformen / Anerkennungsformen
Anerkannt als Asylberechtigter wird, wer nach Art. 16a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird und nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht über aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen sicheren Drittstaat einreist.
Die Asylberechtigung erhält die Person, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit schwerwiegenden Konsequenzen für ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit aufgrund von
- Rasse
- Nationalität
- Politischer Überzeugung
- Religion
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
rechnen müssen und keine Fluchtalternative im eigenen Land oder eine andere Möglichkeit zum Schutz vor Verfolgung haben.
Rechtsfolgen:
- Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach §25 Abs. 1 AufenthG
- Anspruch auf einen Reiseausweis
- Familiennachzug für
- - Ehegatten/in oder eingetragene Lebenspartner/in
- - Minderjährige ledige Kinder
- - Personensorgeberechtigte Eltern eines ledigen minderjährigen Kindes
- - Minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen Kindes
- Anspruch auf Regelsozialleistungen
- Anspruch auf Integrationskurs
- Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft
- Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
- Beschränkte Wohnsitznahme
- Nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. Rücknahme des Schutzstatus vorliegen, Zugang zur Niederlassungserlaubnis, wenn:
- der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist
- Sprachkenntnisse A2 sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind
- ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
- Eine Niederlassungserlaubnis ist bereits nach 3 Jahren möglich, wenn:
- die Person Deutschkenntnisse C1 vorweisen kann
- der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
- a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
- b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Rechtsfolgen:
- Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach §25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
- Anspruch auf einen Reiseausweis
- Familiennachzug für
- - Ehegatten/in oder eingetragene Lebenspartner/in
- - Minderjährige ledige Kinder
- - Personensorgeberechtigte Eltern eines ledigen minderjährigen Kindes
- - Minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen Kindes
- Anspruch auf Regelsozialleistungen
- Anspruch auf Integrationskurs
- Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
- Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft
- Beschränkte Wohnsitznahme
- Nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. Rücknahme des Schutzstatus vorliegen, Zugang zur Niederlassungserlaubnis, wenn
- - der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist
- - Sprachkenntnisse A2 sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind
- - ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
- Eine Niederlassungserlaubnis ist bereits nach 3 Jahren möglich, wenn
- - die Person Deutschkenntnisse C1 vorweisen kann
- - der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist.
Ein Ausländer ist ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Rechtsfolgen:
- Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, dann für zwei Jahre nach §26 AufenthG
- In Ausnahmefällen Ausstellung eines Reiseausweises
- Derzeit Aussetzung des Familiennachzuges bis zum 16.03.2018
- Anspruch auf Regelsozialleistungen
- Anspruch auf Integrationskurs
- Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
- Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft
- Beschränkte Wohnsitznahme
- Nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. Rücknahme des Schutzstatus vorliegen, Zugang zur Niederlassungserlaubnis
- - wenn der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist
- - Sprachkenntnisse A2 sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind
- - ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
60 Abs. 5 AufenthG
Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
60 Abs. 7 AufenthG
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
Rechtsfolgen:
- Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr, dann in der Regel einen Verlängerung für zwei Jahre nach §26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG
- Familiennachzug nur unter engen Voraussetzungen der §§27 AufenthG möglich, d.h. gesicherter Lebensunterhalt, ausreichend Wohnraum, Sprachkenntnisse des Ehegatten/in
- Anspruch auf Regelsozialleistungen
- Zugang zum Integrationskurs
- Zugang zum Arbeitsmarkt mit Erlaubnis von der Ausländerbehörde
- Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft
- Beschränkte Wohnsitznahme
- Nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. Rücknahme des Schutzstatus vorliegen, Zugang zur Niederlassungserlaubnis, wenn
- - der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
- - Sprachkenntnisse A2 sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind
- - ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.