Aktuelles
Meldung vom: 16.01.2023
Veränderung der Aufgabe „Betreuungsführung“:
- Stärkung Vorrang sozialrechtlicher Hilfen und Beratung hierzu (Betreuungsstelle)
- Erweiterte Unterstützung § 8 BtOG als „zeitlich begrenzte Fallverantwortung und erweiterte Assistenz im Vorfeld einer Betreuungseinrichtung“ (durch Betreuungsstelle oder – verein)
Kriterien:
Zusammenhang mit in Aussicht stehendem oder laufenden Betreuungsverfahren
Kooperationsfähigkeit – und Bereitschaft des Betroffenen
Betroffener kann eigenständige Entscheidungen treffen
Mobilität/ Infrastruktur
- Verbesserung der Qualität (Zertifizierung/ Sachkundenachweis aller Berufsbetreuer*innen ab 01.01.2020)
- Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen („Unterstützung vor Vertretung“)
- Betreuer*in muss Wünsche/ mutmaßlichen Willen feststellen § 1821 BGB – Persönlicher Kontakt muss bestehen/ Betreuer*in hat dazu beizutragen, Fähigkeiten des/ der Betreuten wiederherzustellen oder zu verbessern.
- Keine Betreuung mehr für „alle Angelegenheiten“- Aufgabenkreise werden kleinteilig benannt
- Möglichkeit für Betroffene, Betreuer*in vor Bestellung kennenzulernen
Veränderung der Aufgaben zum Thema „Ehrenamt“:
- Ehrenamtlicher Fremdbetreuer soll Vereinbarung mit Betreuungsverein schließen § 15 BtOG Abs. 1 Nr. 4
- Ehrenamtlicher Familienbetreuer/ Bevollmächtigter kann Vereinbarung schließen
- Ehrenamtlicher Fremdbetreuer soll an Veranstaltungen des Betreuungsvereins teilnehmen, alle anderen können dies.
- Betreuungsverein informiert alle neu bestellten Familienbetreuer bzw. Bevollmächtigten über das Angebot
- Betreuungsverein ist bereit, Verhinderungsbetreuung zu übernehmen
- Ehrenamtlicher Fremdbetreuer muss Führungszeugnis/ Auskunft Schuldnerverzeichnis vorlegen
Notvertretungsrecht für Ehegatten in der Gesundheitssorge (aus: BtPrax Newsletter,16.01.2023)
Ist es einem Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, so ist der andere Ehegatte berechtigt, ihn zu vertreten. Dieses Vertretungsrecht gilt für:
- Einwilligung in bzw. Untersagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, einschließlich der ärztlichen Aufklärung
- Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu einer Dauer von sechs Wochen (Genehmigungspflichten Betreuungsgericht beachten!)
- Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
- Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen (einschl. der Entscheidung über deren Weitergabe an Dritte)
Außerdem sind die behandelnden Ärzt*innen gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden.
Bei der Ausübung des Vertretungsrechts ist der vertretende Ehegatte an die betreuungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang von Wunschbefolgung, Patientenverfügungen, ärztlichen Maßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen gebunden.
Ein Notvertretungsrecht besteht nicht:
- bei getrennt lebenden Ehegatten,
- wenn der vertretene Ehegatte dies ablehnt,
- wenn eine Vollmacht für die o. g. Aufgaben besteht,
- wenn eine Betreuung besteht, die die o. g. Aufgaben abdeckt,
- wenn die o. g. Voraussetzungen für das Vertretungsrecht wegfallen oder
- wenn mehr als sechs Monate seit dem Eintritt der o. g. Voraussetzungen für das Vertretungsrecht vergangen sind.
Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann ab Januar 2023 vorab ein Widerspruch dazu eingelegt werden. Um sicher zu gehen, dass Ärzte darüber informiert sind, kann das Dokument beim Zentralen Vorsorgeregister gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden.
Meldung vom: 16.01.2023
Ab sofort bietet der AWO Betreuungsverein für den Landkreis München wieder Vorträge vor Ort zum Thema „Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung“ an.
Nähere Informationen finden Sie auf diesem Infoblatt.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei:
Stefanie Sonntag
Fachbereichsleitung SozialService
AWO Kreisverband München-Land e.V.
Balanstraße 55
81541 München
Tel.: 089/67 20 87 197
E-Mail: betreuungsverein@awo-kvmucl.de
Meldung vom: 27.10.2022
Elke Zölzer, Vereinsbetreuerin beim AWO Kreisverband München-Land e.V., bietet auch 2023 wieder eine Beratung zum Thema Vorsorge in der Würmtalinsel Planegg an. Sie informiert über die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung sowie die rechtlichen Grundlagen der Patientenverfügung.
Folgende Termine im Gruppenraum EG werden angeboten:
Do 19.01.2023
Do 16.02.2023
Do 16.03.2023
Do 20.04.2023
Kein Termin im Mai
Do 15.06.2023
Do 20.07.2023
Do 17.08.2023
Do 21.09.2023
Do 19.10.2023
Do 16.11.2023
Do 21.12.2023
Eine vorherige Anmeldung bis zum jeweiligen Mittwoch, 13 Uhr, bei Elke Zölzer ist erforderlich,
Tel.: 0176 167 209 54, E-Mail: elke.zoelzer@awo-kvmucl.de