Schuldner- und Insolvenzberatung


Aktuelles

Meldung vom: 30.06.2023

Seit 1. Juli 2023 gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Schuldner mit regelmäßigem Einkommen gilt ein Grundfreibetrag von 1.402,28 Euro, beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind 1.410 Euro geschützt.
  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person wurde der Betrag auf 527,76 Euro erhöht.
  • Ab der zweiten bis zur fünften unterhaltsberechtigten Person kann jeweils ein Betrag von 294,02 Euro bescheinigt werden.

Mit einem Pfändungsschutzkonto haben Sie ohne weitere Nachweise einen geschützten monatlichen Sockelfreibetrag in Höhe von 1.410 €.  Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben und die Freibeträge hierfür geschützt werden müssen, benötigen Sie eine „P-Konto-Bescheinigung“. Diese darf Ihr Arbeitgeber, eine Sozialbehörde, Steuerberater oder Rechtsanwalt und Schuldnerberatungen ausstellen. Wie bisher erhöhen Leistungen wie Kindergeld oder ein Kinderzuschlag, die auf dem Pfändungsschutzkonto eingehen, den Freibetrag und dürfen nicht gepfändet werden. Sie können auch In der P-Konto-Bescheinigung erfasst werden. Dies sollte eigentlich nicht notwendig sein, manche Banken verlangen aber eine Bescheinigung darüber.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch bei einem P-Konto von den Kreditinstituten beachtet werden, auch Arbeitgeber sind dazu bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen verpflichtet. Hierzu braucht es also keine neue Bescheinigung.

Anders verhält es sich, wenn individuelle Freibeträge per Gerichtsbeschluss oder Bescheid eines öffentlichen Gläubigers festgesetzt wurden. Hier wirken die erhöhten Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Sie müssen selbst aktiv werden und eine Abänderung des Beschlusses bzw. Bescheids zwecks Anhebung der Freigrenzen beantragen. Erst wenn dieser neue Beschluss bzw. Bescheid Ihrer Bank vorliegt, wird sie die neuen Beträge berücksichtigen.

Wenn Sie:

  • Fragen zum P-Konto haben,
  • eine P-Konto-Bescheinigung brauchen,
  • Unterstützung bei einem Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages beim Vollstreckungsgericht oder einem öffentlichen Gläubiger möchten,

melden Sie sich gerne bei uns.

Wir beraten und unterstützen kostenfrei Bürger*innen aus dem Landkreis München:
Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
AWO Kreisverband München-Land e. V.
Balanstraße 55, 81541 München, Tel. 0 89/67 20 87-176

Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie in den Downloads.

Meldung vom: 07.06.2021

Hier sind wir aktiv

Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des AWO Kreisverbandes München-Land e.V. ist für folgende Gemeinden im Landkreis zuständig:

Gemeinde Aschheim

Gemeinde Aying

Gemeinde Baierbrunn

Gemeinde Brunnthal

Gemeinde Feldkirchen

Stadt Garching

Gemeinde Gräfelfing

Gemeinde Grasbrunn

Gemeinde Grünwald

Gemeinde Haar

Gemeinde Hohenbrunn

Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Gemeinde Ismaning

Gemeinde Kirchheim

Gemeinde Neubiberg

Gemeinde Neuried

Gemeinde Oberhaching

Gemeinde Oberschleißheim

Gemeinde Ottobrunn

Gemeinde Planegg

Gemeinde Pullach am Isartal

Gemeinde Putzbrunn

Gemeinde Sauerlach

Gemeinde Schäftlarn

Gemeinde Straßlach-Dingharting

Gemeinde Unterföhring

Gemeinde Unterhaching

Stadt Unterschleißheim

Meldung vom: 12.03.2021

Raus aus den Schulden - Verkürzung der Verfahrensdauer bei Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Schuldner- und Insolvenzberatung des AWO Kreisverbandes München-Land e.V. weist darauf hin, dass sich die Verfahrensdauer bei Verbraucherinsolvenzen verkürzt hat. Seit dem 1. Oktober 2020 beträgt die Verfahrensdauer zur Restschuldbefreiung bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren nur noch drei statt bisher sechs Jahre.

Die Schuldner- und Insolvenzberatung der AWO hilft Klienten, aus der Schuldenfalle zu kommen.

 

Dafür ist es in einem ersten Schritt notwendig, dass sich der Klient einen Überblick über die Verschuldungssituation verschafft, über die zur Verfügung stehenden Einkünfte sowie die fixen und variablen Ausgaben.

Sollte eine Verbraucherinsolvenz der beste Weg aus der Verschuldung sein, bereiten die Mitarbeiter*innen der Beratungsstelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubiger*innen vor. Dieser ist zwingend vor einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführen. Die AWO hat als anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle nach § 305 der Insolvenzordnung die Möglichkeit, diesen durchzuführen.

„Sollte dieser Einigungsversuch scheitern, erstellen wir die Antragsunterlagen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren und vertreten den Klienten bis zur Eröffnung des Verfahrens“, sagt Schuldnerberaterin und Koordinatorin Katja Dörig. Das Existenzminimum dürfe dem Klienten nicht genommen werden. Dörig: „Wenn man Lohn bezieht, richtet sich das, was zum Leben verbleibt, nach der Pfändungstabelle. Unter Umständen kann dieser Betrag erhöht werden, zum Beispiel dann, wenn hohe Miete zu zahlen ist oder hohe Kosten für die Fahrt zur Arbeit anfallen.“

Die AWO Schuldner- und Insolvenzberatung rät:

 

Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin in unserer Beratungsstelle. Die Beratung durch die AWO Schuldner- und Insolvenzberatung ist kostenfrei.

 

Wer ein Insolvenzverfahren anstrebt, sollte seine Unterlagen über seine Gläubiger und die von diesen geltend gemachten Forderungen ordnen und vervollständigen. Der Klient sollte sich einen ehrlichen Überblick über Einkünfte und Ausgaben verschaffen und möglichst umgehend mit der Schuldner- und Insolvenzberatung Kontakt aufnehmen.

Kontakt zur AWO Schuldner- und Insolvenzberatung  

Balanstraße 55
81541 München

Telefon: 089/672087-176
Fax:  089/672087-178
Mail: sib@awo-kvmucl.de

Mittwoch 16 bis 18 Uhr Telefonsprechstunde

Mehr Informationen auf https://awo-kvmucl.de/  unter SocialService.

Das Team der AWO Schuldner- und Insolvenzberatung