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So schützen Sie das Geld mit einem Pfändungsschutzkonto

So schützen Sie das Geld mit einem Pfändungsschutzkonto.

Am 1. Dezember 2021 tritt das sogenannte Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Kraft. Die Berater*innen der AWO Schuldner- und Insolvenzberatung für den Landkreis München e.V. helfen Schuldner*innen, die damit verbundenen Vorteile geltend zu machen.

 

Landkreis – „Die neuen gesetzlichen Regelungen bringen große Vorteile für die Schuldner*innen, sind jedoch für den Laien schwer verständlich“, sagt Stefanie Sonntag, Fachbereichsleitung AWO SozialService. Die AWO Schuldner- und Insolvenzberatung bietet deshalb zur Ausstellung von neuen P-Kontobescheinigungen, die ab dem 1. Dezember 2021 möglich ist,

 

Sonderberatungstermine am 06., 07. und 08. Dezember 2021 von 16 bis 20 Uhr; telefonische Anmeldung unter 089/672087-176 ist unbedingt erforderlich

 

Bereits seit dem Jahre 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto für überschuldete Menschen. Es sorgt dafür, dass trotz Schulden die notwendigen Ausgaben wie Miete und Lebenshaltungskosten bezahlt werden können.

 

Am 1. Dezember 2021 kommen wesentliche Verbesserungen hinzu. Schon bisher konnte die AWO Schuldnerberatungsstelle für den Landkreis München den Schuldner*innen eine Bescheinigung ausstellen, mit der sie ihren Grundfreibetrag auf dem Konto von derzeit monatlich 1.260 Euro erhöhen konnten, wenn zum Beispiel unterhaltsberechtigte Kinder oder ein Ehegatte bei ihnen lebten. In Zukunft ist es der AWO auch möglich, zum Beispiel Nachzahlungen des Jobcenters oder des Sozialamtes für mehrere Monate zu bescheinigen. Bisher mussten Schuldner*innen einen aufwändigen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Auch monatliche Zahlungen des Jobcenters oder Sozialamtes, die den Grundfreibetrag überschreiten, können jetzt unbürokratisch bei Vorlage des Bescheides bescheinigt werden.

 

Die Möglichkeit der Bescheinigung hat der Gesetzgeber auch für landesrechtliche Leistungen, wie zum Beispiel das bayerische Landespflegegeld, geschaffen. Wenn im Leistungsgesetz die Unpfändbarkeit festgelegt ist, können bei Vorlage des Bescheides auch diese Leistungen von der AWO Schuldnerberatung von der Pfändung freigestellt werden.

 

Das Gesetz bietet weitere wesentliche Verbesserungen für Schuldner*innen. Ein bekanntes Beispiel ist der Dispositionskredit – kurz Dispo. Hat die Bank diesen gekündigt, zum Beispiel weil sich die Einkommenssituation durch Verlust der Arbeitsstelle verschlechtert hat, hatte der Kontoinhaber mit seinem überzogenen Konto große Probleme: Bisher durfte die Bank den eingehenden Lohn vollständig einbehalten, das heißt, dem/r Schuldner*in standen somit keinerlei Mittel für seinen/ihren Lebensunterhalt mehr zur Verfügung – im schlimmsten Fall wurde selbst die Miete nicht mehr an den Vermieter überwiesen. Ab 1. Dezember 2021 können Schuldner*innen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos auch bei Soll-Konten verlangen. Ihnen steht dann auf jeden Fall der pfändungsfreie Betrag ihres Einkommens (mindestens 1.260 Euro) zur Verfügung und damit können sie zum Beispiel die Miete an den Vermieter zahlen, um die Wohnung nicht zu gefährden.

 

Die Pfändung von Gemeinschaftskonten etwa von Ehepaaren verliert auch ab Anfang Dezember 2021 ihren Schrecken. Bisher war hier das Guthaben komplett verloren. In Zukunft können die Eheleute innerhalb eines Monats verlangen, dass das Kontoguthaben auf zwei neue Konten im Verhältnis 50:50 aufgeteilt wird. Das eine davon muss als Pfändungsschutzkonto geführt werden mit den entsprechenden Freibeträgen. Wenn der andere Ehegatte keine Schulden hat, kann er sein neues Konto als normales Zahlungskonto weiterführen und über das aufgeteilte Guthaben in voller Höhe verfügen.

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